Satzung

Fassung vom Januar 2001

§1 Die Deutsche Vereinigung für mathematische Logik und für Grundlagenforschung der exakten Wissenschaften (DVMLG) (e.V.) mit Sitz in Marburg/Lahn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der in ihrem Namen aufgeführten Wissenschaftszweige. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des wissenschaftlichen Kontaktes der mit diesen Wissenschaftszweigen befaßten Forscher und Institutionen des In- und Auslandes, durch die Organisation von wissenschaftlichen Veranstaltungen und durch die Herausgabe wissenschaftlicher Informationsschriften.

§2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§6 Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, sofern sie in der Regel auf den Gebieten, deren Förderung die Vereinigung bezweckt, wissenschaftlich gearbeitet hat. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes oder des Bewerbers. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Ablehnungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Förderndes Mitglied kann jede juristische Person des In- und Auslandes werden.

§7 Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt erklären, ist jedoch verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zu zahlen. Die Mitgliedschaft endet auch durch den Tod des Mitgliedes.

§8 Verstößt ein ordentliches Mitglied in grober Weise gegen den Zweck oder das Ansehen der DVMLG, so kann es auf den Antrag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

§9 Der Vorstand besteht aus 6 ordentlichen Mitgliedern. Alle zwei Jahre scheiden die beiden Vorstandsmitglieder, deren Wahl am längsten zurückliegt, anläßlich einer Mitgliederversammlung aus. Die Mitgliederversammlung ergänzt den Vorstand durch Zuwahl zweier Mitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest seiner Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

§10 Ein Mitglied des Vorstandes ist Vorsitzender der Vereinigung, ein weiteres stellvertretender Vorsitzender. Ihre Amtszeiten betragen zwei Jahre. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Beschluss des Vorstandes die Wahl des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden durch Briefwahl mit einfacher Mehrheit erfolgen.

§11 Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereinigung. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind, jeder für sich alleine, unterschriftsbefugt im Namen des Vorstandes. Sie vertreten die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende nur vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorsitzende kann die Entscheidung der Vorstandsmitglieder schriftlich einholen. Der Vorstand wählt mit einfacher Mehrheit einen Kassenwart aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder. Die Verfügung über die Kasse (das Konto) der Vereinigung steht dem Vorstand zu. Unterschriftsberechtigt hierzu ist der Kassenwart. Der Vorstand verteilt einzelne Aufgaben unter sich. Er kann Mitglieder der Vereinigung mit bestimmten Aufgaben befristet betrauen.

§12 Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden mindestens alle zwei Jahre einberufen. Sie sollen nach Möglichkeit anläßlich wissenschaftlicher Tagungen stattfinden.
Eine Mitgliederversammlung muß spätestens ein Vierteljahr vorher angekündigt werden. Bis spätestens vier Wochen vor einer Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied Anträge für die Tagesordnung dem Vorsitzenden einreichen. Spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung erhalten die Mitglieder einen Entwurf der Tagesordnung, der alle Anträge der Mitglieder berücksichtigt. Der Vorsitzende eröffnet die Mitgliederversammlung und läßt einen Versammlungsleiter wählen. Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl eines Kassenprüfers.
In einer Mitgliederversammlung kann eine Erweiterung der Tagungsordnung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und auf Abwahl von Vorstandsmitglieders müssen jedoch in dem Entwurf der Tagesordnung angekündigt werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt. Dies wird am Ende der Mitgliederversammlung verlesen und genehmigt. Es wird vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet. Eine Abschrift des Protokolls wird jedem Mitglied innerhalb von drei Monaten zugesandt.
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrhleit beschließen, einzelne Punkte brieflich zur Abstimmung zu stellen.

§13 Der Mitgliederbeitrag wird mit dem Beginn des Kalenderjahres fällig. Eine Änderung seiner Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Bleibt ein Mitglied mit der Zahlung auch nach zweimonatiger Mahnung im Rückstand, so kann es nach Ablauf von drei Monaten nach Erhalt der zweiten Mahnung auf Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden.

§14 Satzungsänderungen können auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Vorschlag der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Falls die in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen zu einer Entscheidung nicht ausreichen, so sind die Stimmen der abwesenden Mitglieder innerhalb einer Woche mit vierwöchiger Frist brieflich einzuholen.

§15 Die Auflösung der Vereinigung kann auf Vorschlag des Vorstandes mit Dreiviertelmehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen der Deutschen Forschungsgemeinschaft zu.
Das gleiche gilt im Falle der Aufhebung des Vereins und für den Wegfall des bisherigen Zwecks, ohne daß ein anderer steuerbegünstigter Zweck bestimmt wird. In jedem der drei oben genannten Fälle ist das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für die Zwecke der Förderung der Wissenschaften zu verwenden.

§16 Die Mitgliederversammlung kann keine Änderung der Satzung vornehmen, die der Zweckbestimmung des Vereins und des Vereinsvermögens, die Wissenschaft zu fördern, zuwiderläuft.

§17 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.